Rahmenvertrag für dienstleistungen

DIESER RAHMENVERTRAG FÜR DIENSTLEISTUNGEN REGELT DIE ERWERBUNG UND NUTZUNG DER DIENSTLEISTUNGEN VON EXTU DURCH DEN AUFTRAGGEBER. DIE HIERIN VERWENDETEN BEGRIFFE IN GROSSBUCHSTABEN HABEN DIE IM FOLGENDEN FESTGELEGTE BEDEUTUNG.
DURCH ANNAHME DIESER VEREINBARUNG DURCH (1) DAS KLICKEN AUF EIN FELD ZUR ANNAHME ODER (2) DIE AUSFÜHRUNG EINES BESTELLFORMULARS ODER EINER LEISTUNGSBESCHREIBUNG, DIE AUF DIESE VEREINBARUNG VERWEIST, STIMMT DER AUFTRAGGEBER DEN BEDINGUNGEN DIESER VEREINBARUNG ZU. WENN DIE PERSON, DIE DIESE VEREINBARUNG IM NAMEN EINES UNTERNEHMENS ODER EINER ANDEREN RECHTSPERSON AKZEPTIERT, BEHAUPTET DIESE PERSON, DASS SIE BEFUGT IST, DIESE ENTITÄT UND IHRE VERBUNDENEN UNTERNEHMEN AN DIESE BEDINGUNGEN ZU BINDEN, IN WELCHEM FALL DER BEGRIFF „AUFTRAGGEBER“ SICH AUF DIESE ENTITÄT UND IHRE VERBUNDENEN UNTERNEHMEN BEZIEHT. WENN DIE PERSON, DIE DIESE VEREINBARUNG AKZEPTIERT, NICHT ÜBER EINE SOLCHE BEFUGNIS VERFÜGT ODER MIT DIESEN BEDINGUNGEN NICHT EINVERSTANDEN IST, DARF DIESE PERSON DIESE VEREINBARUNG NICHT AKZEPTIEREN UND DIE DIENSTLEISTUNGEN NICHT NUTZEN.

Die direkten Wettbewerber von EXTU sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von EXTU von der Nutzung der Dienstleistungen ausgeschlossen.

Dieser Vertrag sowie alle gesonderten Leistungsbeschreibungen (Statements of Work), die von Zeit zu Zeit zwischen den Parteien verhandelt werden, regeln die gegenseitigen Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag und den Leistungsbeschreibungen ergeben oder in irgendeiner Weise damit zusammenhängen.

Diese Vereinbarung wurde zuletzt am 9. August 2024 aktualisiert. Sie tritt zwischen dem Auftraggeber und EXTU an dem Datum in Kraft, an dem der Auftraggeber diese Vereinbarung akzeptiert. Mit der Ausführung neuer Leistungsbeschreibungen (SOWs) oder Bestellformulare ersetzt diese Vereinbarung alle vor dem 9. August 2024 geschlossenen Rahmenverträge (MSAs).

1. DEFINITIONEN

Alle in Großbuchstaben geschriebenen und definierten Begriffe haben die Bedeutung, die ihnen in diesem Abschnitt 1 zugewiesen wird, es sei denn, der Begriff wird in dieser Vereinbarung gesondert definiert. Diese Definitionen gelten in allen nachfolgenden oder untergeordneten Bestellformularen oder Leistungsbeschreibungen, sofern nicht anders angegeben. Wird ein Begriff in einem anderen Abschnitt gesondert definiert, gilt diese Definition für die Verwendung des Begriffs in der gesamten Vereinbarung, sofern nicht anders angegeben. Sollte es zu Widersprüchen zwischen der in diesem Abschnitt 1 festgelegten Definition und einer an anderer Stelle in dieser Vereinbarung bereitgestellten Definition kommen, gilt die Definition, die in den nachfolgenden Abschnitten der Vereinbarung für die jeweilige Verwendung des Begriffs in dem entsprechenden Abschnitt bereitgestellt wird. Für die Verwendung in anderen Abschnitten gilt jedoch die in diesem Abschnitt 1 festgelegte Bedeutung.

Konto – bezeichnet ein Online-Konto, das Ihnen von Extu zur Verfügung gestellt wird, um Ihnen den Zugang zu und die Nutzung der Dienstleistungen zu ermöglichen.

Affiliate – bezeichnet jede Einheit, die direkt oder indirekt die Kontrolle über die betreffende Entität ausübt, von ihr kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle mit der betreffenden Entität steht. „Kontrolle“ bedeutet für die Zwecke dieser Definition direkten oder indirekten Besitz oder Kontrolle von mehr als 50 % der Stimmrechte der betreffenden Entität.

Vereinbarung — hat die im Präambel dieses Dokuments festgelegte Bedeutung.

Auftraggeber — Zusätzlich zur im Präambel dieser Vereinbarung genannten Entität, Person oder Personengesellschaft umfasst der Begriff „Auftraggeber“ auch alle Tochtergesellschaften, verbundenen Unternehmen, Partner, leitenden Angestellten, unabhängigen Auftragnehmer, Vertreter oder andere Personen,

die mit dem Anbieter vertraglich vereinbart haben, Dienstleistungen und/oder Waren zu liefern, die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung und der Leistungsbeschreibung erbracht werden.

Auftraggeber-Informationen — verweist auf alle Statistiken, Daten, Codes, Historien oder andere Informationen, die dem Anbieter vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder den Leistungsbeschreibungen oder anderweitig bereitgestellt werden und ob sie einen Teilnehmer betreffen oder vertrauliche Informationen des Auftraggebers darstellen.

Datenschutzgesetze — verweist auf alle Datenschutzgesetze und -vorschriften der Vereinigten Staaten, der EU, der Schweiz und des Vereinigten Königreichs, einschließlich des Gramm-Leach-Bliley Act, des California Consumer Privacy Act, der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) oder auf andere vergleichbare nationale oder staatliche Gesetze oder Vorschriften, die die Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr regeln.

Offenlegende Partei – bezeichnet die Partei, die der anderen Partei vertrauliche Informationen zur Verfügung stellt.

Empfangende Partei – bezeichnet die Partei, die vertrauliche Informationen von der offenlegenden Partei erhält.

Bestellformular – ein Bestelldokument oder eine Online-Bestellung, in dem/der die im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringenden Dienstleistungen festgelegt sind und das/die zwischen dem Auftraggeber und EXTU oder einem ihrer verbundenen Unternehmen abgeschlossen wird, einschließlich aller Nachträge und Ergänzungen. Durch den Abschluss eines Bestellformulars im Rahmen dieser Vereinbarung erklärt sich ein verbundenes Unternehmen bereit, an die Bedingungen dieser Vereinbarung gebunden zu sein, als wäre es eine ursprüngliche Vertragspartei.

Teilnehmer – umfasst alle Entitäten, Personen, Geschäftspartner oder Einzelpersonen, die Endnutzer der vom Anbieter bereitgestellten Dienstleistungen sind.

Partner — umfasst alle Entitäten, Personen, Geschäftspartner oder Einzelpersonen, die vom Auftraggeber oder dem Anbieter im Zusammenhang mit den vom Anbieter erbrachten Dienstleistungen identifiziert wurden, unabhängig davon, ob die Identifizierung ausdrücklich oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Auftraggeber-Informationen durch den Auftraggeber erfolgt.

Partnerdaten – umfasst alle Statistiken, Daten, Codes, Historien oder andere Informationen, die dem Anbieter von einem Partner zur Verfügungdie einem Partner vom Anbieter zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder den Leistungsbeschreibungen oder anderweitig bereitgestellt werden, und ob sie einen Teilnehmer betreffen oder vertrauliche Informationen des Teilnehmers darstellen.

PII — verweist auf personenbezogene identifizierbare Informationen, einschließlich nicht-öffentlicher, persönlicher Informationen, die durch Datenschutzgesetze in Bezug auf nicht-öffentliche, persönliche und/oder finanzielle Informationen geregelt werden.

Anbieter, Extu, Wir, Uns, Unser — bezeichnet Extu, Inc. (früher Incentive Solutions, Inc.); Extu Tech, LLC; Performance Systems Group, LLC; OneAffiniti Holdings PTY LTD.; OneAffiniti, LLC; OneAffiniti LTD; und/oder deren Tochtergesellschaften, verbundene Unternehmen und/oder Partner, einschließlich, aber nicht beschränkt auf jede Partei, mit der der Auftraggeber eine Leistungsbeschreibung abgeschlossen hat, wie hierin definiert, und jede andere später identifizierte Entität, Person oder Einzelperson.

Dienstleistungen — verweist auf die vom Anbieter an den Auftraggeber gelieferten Waren, Inhalte und Dienstleistungen, die in den Leistungsbeschreibungen festgelegt sind oder sich aus solchen nachfolgenden Vereinbarungen ergeben.

Leistungsbeschreibung(en) (“SOW”) — verweist auf alle nachfolgenden Vereinbarungen, die den Umfang der vom Anbieter zu erbringenden Arbeiten sowie die gegenseitigen Verpflichtungen zwischen dem Auftraggeber, seinen Tochtergesellschaften, verbundenen Unternehmen, leitenden Angestellten und Bevollmächtigten und dem Anbieter festlegen.

Gewährleistungen — verweist auf die in Abschnitt 3 dieser Vereinbarung festgehaltenen Gewährleistungen sowie auf alle Gewährleistungen, die in der jeweiligen Leistungsbeschreibung festgelegt sind. Es gilt jedoch, dass eine Gewährleistung, die in einer Leistungsbeschreibung abgegeben wird, nicht auf Dienstleistungen angewendet oder mit diesen zusammengeführt wird, die gemäß einer separaten Leistungsbeschreibung erbracht werden.Jedoch gilt, dass eine Gewährleistung, die in einer Leistungsbeschreibung abgegeben wird, nicht auf oder mit anderen Dienstleistungen, die gemäß einer separaten Leistungsbeschreibung erbracht werden, zusammengeführt wird. Zur Vermeidung von Missverständnissen gilt, dass Gewährleistungen, die in einer Leistungsbeschreibung abgegeben werden, nicht für eine separate Leistungsbeschreibung gelten.

2. Verantwortlichkeiten von EXTU

2.1 Bereitstellung der Dienstleistungen. Der Anbieter verpflichtet sich, dem Auftraggeber die Dienstleistungen gemäß dieser Vereinbarung und der jeweiligen Leistungsbeschreibung oder dem Bestellformular bereitzustellen, wie sie von den Parteien durch gegenseitige schriftliche Vereinbarung von Zeit zu Zeit geändert werden können. Zu jedem Zeitpunkt können Auftraggeber und Anbieter zusätzliche Dienstleistungen und/oder Leistungen in diese Vereinbarung aufnehmen, indem sie eine neue Leistungsbeschreibung unterzeichnen. Jede im Rahmen dieser Vereinbarung ausgestellte Leistungsbeschreibung wird durch Verweis in diese Vereinbarung aufgenommen, sobald sie von einem autorisierten Vertreter beider Parteien unterzeichnet wird.

2.2 Methodik. Der Anbieter bestimmt ausschließlich die Methode, die Details und die Mittel zur Erbringung der Dienstleistungen für den Auftraggeber. Der Auftraggeber darf die Art und Weise oder die Methode zur Erfüllung dieser Dienstleistungen nicht bestimmen, es sei denn, dies ist in der jeweiligen Leistungsbeschreibung festgelegt. Der Auftraggeber ist berechtigt, eine allgemeine Aufsicht und Kontrolle über die Ergebnisse der vom Anbieter erbrachten Dienstleistungen auszuüben, um die zufriedenstellende Erbringung der Leistungen sicherzustellen. Soweit die Leistungsbeschreibung im Widerspruch zu den hierin enthaltenen Bestimmungen steht, gilt die Leistungsbeschreibung.

2.3 Personal von Extu. Extu ist für die Leistungserbringung seines Personals (einschließlich seiner Mitarbeiter und Auftragnehmer) und deren Einhaltung der Verpflichtungen von Extu aus dieser Vereinbarung verantwortlich, sofern in dieser Vereinbarung nicht anders angegeben.

2.4 Schutz der Kundendaten. Extu wird angemessene administrative, physische und technische Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Sicherheit, Vertraulichkeit und Integrität der in dieser Vereinbarung definierten Partnerdaten aufrechterhalten. Diese Sicherheitsvorkehrungen umfassen, sind jedoch nicht beschränkt auf Maßnahmen, die darauf ausgelegt sind, den unbefugten Zugriff auf oder die Offenlegung von Partnerdaten (außer durch den Auftraggeber oder Teilnehmer) zu verhindern. Die Bedingungen der Datenverarbeitungsvereinbarung, die zum Datum des Inkrafttretens unter [DPA-Website] [DPA site] („DPA“) veröffentlicht ist, werden hiermit durch Verweis aufgenommen. Soweit Partnerdaten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), dem Vereinigten Königreich und der Schweiz von Extu verarbeitet werden, gelten dessen verbindliche Unternehmensregeln für Auftragsverarbeiter und/oder die Standardvertragsklauseln, wie in der DPA näher erläutert.

3. Laufzeit, Kündigung und Abtretung

3.1 Laufzeit. Diese Vereinbarung beginnt an dem Tag, an dem der Auftraggeber sie erstmals akzeptiert, und läuft bis zum Ablauf oder der Kündigung aller im Rahmen dieser Vereinbarung ausgestellten Leistungsbeschreibungen und/oder Bestellungen.

3.2 Abtretung. Diese Vereinbarung und jede gesonderte Leistungsbeschreibung sind bindend, und die damit verbundenen Vorteile und Verpflichtungen gelten für die Parteien sowie ihre jeweiligen Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger. Die hierin enthaltenen Rechte und Pflichten sind abtretbar, wenn eine solche Abtretung durch einen Erwerb, eine Änderung der Kontrolle oder als Folge einer Abtretung zwischen verbundenen Unternehmen erforderlich wird, jedoch nur, wenn die abtretende Partei der Gegenpartei schriftliche Mitteilung macht. Die Vereinbarung ist vom Auftraggeber nur mit vorheriger schriftlicher Anfrage und Zustimmung des Anbieters abtretbar; diese Zustimmung darf nicht unangemessen verweigert oder verzögert werden.

3.3 Kündigung aus wichtigem Grund. Diese Vereinbarung kann in folgenden Fällen gekündigt werden: (a) durch die nicht verletzende Partei im Falle eines Verstoßes gegen eine wesentliche Bestimmung dieser Vereinbarung, vorausgesetzt, dass die nicht verletzende Partei eine schriftliche Vorankündigung von 30 Tagen und eine Aufforderung zur Abhilfe vorgelegt hat und der Verstoß nicht behoben wurde; (b) durch den Anbieter, wenn der Auftraggeber eine Rechnung nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit bezahlt hat; (c) durch die Einreichung eines Antrags auf Entlastung oder die Einleitung eines Insolvenzverfahrens nach Titel 11, dem U.S. Bankruptcy Code, die Feststellung der Insolvenz, die Bestellung eines Treuhänders oder Insolvenzverwalters oder durch die Abtretung zugunsten von Gläubigern. Die Kündigung oder Ablehnung dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber stellt einen Verstoß gegen alle bestehenden Verpflichtungen dar, die im Rahmen einer laufenden und durchsetzbaren Leistungsbeschreibung vorgesehen sind, und löst die Bestimmungen in den Leistungsbeschreibungen bezüglich Schadensersatz und Abhilfe aus. Ein Verstoß gegen eine Leistungsbeschreibung gilt als Verstoß gegen alle anderen Leistungsbeschreibungen, es sei denn, der Anbieter verzichtet darauf. Nach Beendigung dieser Vereinbarung aus irgendeinem Grund, einschließlich Nichtverlängerung, enden alle hierin gewährten Lizenzen und Rechte, und jede Partei gibt der anderen Partei unverzüglich alle vertraulichen Informationen der anderen Partei zurück. Alle Bestimmungen dieser Vereinbarung, die ihrer Natur nach die Beendigung dieser Vereinbarung überdauern sollen, bleiben bestehen.

3.4 Kündigung aus Bequemlichkeit. Diese Vereinbarung kann aus beliebigen Gründen ohne weitere Verpflichtung gekündigt werden, mit Ausnahme der Einhaltung laufender Leistungsbeschreibungen, deren Verpflichtungen bis zur Beendigung der betreffenden Leistungsbeschreibung fortbestehen. Eine solche Kündigung wird 60 Tage nach schriftlicher Mitteilung wirksam.

4. Gewährleistungen und Rechtsmittel

4.1 Gewährleistung des Anbieters. Der Anbieter gewährleistet, dass er berechtigt ist, diese Vereinbarung abzuschließen und die Dienstleistungen zu erbringen. Der Anbieter gewährleistet, dass er im Wesentlichen gemäß der Leistungsbeschreibung und/oder dem Bestellformular sowie allen begleitenden oder nachfolgenden schriftlichen und einvernehmlich vereinbarten Änderungen handelt. Der Anbieter gewährleistet ferner, dass die Dienstleistungen in wesentlichem Umfang in Übereinstimmung mit der jeweiligen Leistungsbeschreibung/dem Bestellformular erbracht werden.Leistungsbeschreibung/Bestellformular erbracht werden. AUSSER IN DEN GETRENNTEN GEWÄHRLEISTUNGEN, DIE IN JEDEM STATEMENT OF WORK FESTGELEGT SIND, WERDEN DIE DIENSTLEISTUNGEN „WIE BESEHEN“ OHNE AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNG IRGENDEINER ART BEREITGESTELLT, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTFÄHIGKEIT, BESCHREIBUNG, NICHTVERLETZUNG ODER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK.

4.2 Gewährleistung des Auftraggebers. Der Auftraggeber erklärt und gewährleistet, dass (a) er das Recht hat und frei ist, diese Vereinbarung und die Leistungsbeschreibungen abzuschließen und seine Verpflichtungen hierunter vollständig zu erfüllen; (b) er keine Vereinbarung abgeschlossen hat und keine Vereinbarung abschließen wird, die mit dieser Vereinbarung in Widerspruch steht oder in wesentlicher Weise seine Fähigkeit beeinträchtigt, seine Verpflichtungen vollständig zu erfüllen; und (c) der Auftraggeber alle erforderlichen Rechte an den vom Auftraggeber hochgeladenen, übermittelten oder anderweitig zur Verfügung gestellten Auftraggeber-Informationen hat. Der Auftraggeber gewährleistet ferner, dass er befugt ist, dem Anbieter alle in seinem Besitz befindlichen Daten in Bezug auf Partner („Partnerdaten“) zur Verfügung zu stellen und dass die Nutzung dieser Daten durch den Anbieter nicht gegen geltendes Recht, Vorschriften oder Rechte Dritter verstößt. Der Auftraggeber ist allein für Fehler oder Ungenauigkeiten in den vom Auftraggeber bereitgestellten Partnerdaten sowie für die Überprüfung und Feststellung der Richtigkeit der dem Anbieter zur Verfügung gestellten Daten und Informationen verantwortlich.

5. Haftungsbeschränkungen

5.1 Haftungsbeschränkung. SOWEIT GESETZLICH ZULÄSSIG, IST DIE HAFTUNG BEIDER PARTEIEN, IHRER BEAUFTRAGTEN, MITARBEITER, LEITENDEN ANGESTELLTEN, GESCHÄFTSFÜHRER, AKTIONÄRE, RECHTSNACHFOLGER ODER ABTRETUNGSEMPFÄNGER FÜR VERLUSTE ODER SCHÄDEN, UNABHÄNGIG DAVON, OB DIESE DURCH VERTRAGSVERLETZUNG, GEWÄHRLEISTUNGSVERLETZUNG ODER ANDERWEITIG ENTSTEHEN, AUF 50 % DER GELDBETRÄGE BESCHRÄNKT, DIE FÜR DIE DIENSTLEISTUNGEN IM ZEITRAUM VON 12 MONATEN VOR DEM EREIGNIS GEZAHLT WURDEN, DAS ZU DEN HAFTUNGEN DES ANBIETERS GEFÜHRT HAT, UNABHÄNGIG DAVON, OB DIE HAFTUNG AUS EINEM VERTRAG, EINER UNERLAUBTEN HANDLUNG ODER EINEM ANDEREN ANSPRUCH ENTSTEHT.

5.2 Ausschluss von Schäden. KEINE PARTEI HAFTET DER ANDEREN PARTEI ODER EINEM DRITTEN FÜR SPEZIELLE, EXEMPLARISCHE, INDIREKTE, ZUFÄLLIGE, FOLGE- ODER STRAFSCHADENERSATZANSPRÜCHE JEGLICHER ART ODER FÜR DIE BESCHAFFUNG ERSATZWEISER DIENSTLEISTUNGEN ODER FÜR VERLORENE GEWINNE, VERLORENES GESCHÄFT, NUTZUNGSAUSFÄLLE VON DATEN ODER UNTERBRECHUNGEN DES GESCHÄFTSBETRIEBS, DIE DURCH EINE VERLETZUNG DIESER VEREINBARUNG ODER EINER DURCH ISI ERBRACHTEN DIENSTLEISTUNG ENTSTEHEN, SELBST WENN DER ANBIETER AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE. DER AUFTRAGGEBER BESTÄTIGT, DASS DER ANBIETER KEIN VERSICHERER IST UND DASS DIE ZWISCHEN DEN PARTEIEN VEREINBARTEN PREISE DIE BESCHRÄNKUNGEN IN ABSCHNITTEN 5.1 UND 5.2 WIDERGEBEN.

6. Geistiges Eigentum

6.1 Geistiges Eigentum des Anbieters. Alle Marken, Dienstleistungsmarken, Bilder, Patente, Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse und andere Schutzrechte in Bezug auf die Dienstleistungen sind und bleiben ausschließliches Eigentum des Anbieters oder seiner Lizenzgeber, unabhängig davon, ob sie nach geltendem Recht speziell anerkannt oder perfektioniert vervollkommnet sind, und dürfen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters nicht nachgedruckt oder reproduziert werden. Der Auftraggeber erkennt hiermit an, dass die Dienstleistungen nicht als „Auftragsarbeiten“ im Sinne des geltenden Rechts gelten. Der Auftraggeber wird keine Dienstleistungen kopieren, übersetzen, modifizieren, anpassen, dekompilieren, disassemblieren oder zurückentwickeln. Der Auftraggeber wird alle nicht öffentlichen Informationen, die er über den Anbieter und seine Produkte und Dienstleistungen („Anbieterdaten“) erhält, vertraulich behandeln und schützen und dabei mindestens den gleichen Standard anwenden, den er für seine eigenen vertraulichen Informationen verwendet, jedoch in keinem Fall weniger als einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab. Der Auftraggeber darf Anbieterdaten ausschließlich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung verwenden. Der Auftraggeber darf keine Anbieterdaten, einschließlich Preisangaben, an Dritte weitergeben oder verteilen, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben oder durch Regierungsprozess oder einen zuständigen Regulierer erforderlich. Unbeschadet des Vorstehenden darf der Auftraggeber keine Dienstleistungen ganz oder teilweise unterlizenzieren, es sei denn, dies ist ausdrücklich in dieser Vereinbarung oder der jeweiligen Leistungsbeschreibung gestattet. Der Auftraggeber erkennt an und stimmt zu, dass er keine Rechte an den Dienstleistungen erwirbt, außer den in dieser Vereinbarung oder in der jeweiligen Leistungsbeschreibung ausdrücklich festgelegten Nutzungsrechten.

6.2 Partnerdaten. Alle dem Anbieter vom Auftraggeber bereitgestellten Partnerdaten, in jeglicher Form, sowie alle Kopien davon, werden als vertrauliche Informationen des Auftraggebers behandelt und, außer wie hierin anders festgelegt, nur zur Erbringung der Dienstleistungen und zur Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen des Anbieters verwendet, aufbewahrt und offengelegt. Informationen, die aggregiert und anonymisiert wurden, gelten nicht mehr als PII oder Partnerdaten. Informationen, die aggregiert und anonymisiert wurden, sind keine PII oder Partnerdaten mehr.

6.3 Auftraggeber-Informationen. Vorbehaltlich aller anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung darf der Anbieter nicht-öffentliche Informationen, die vom Auftraggeber oder aus der Nutzung der Dienstleistungen durch den Auftraggeber erhalten wurden, nur in den folgenden Fällen verwenden: (a) zur Erbringung der Dienstleistungen, (b) zur Identifizierung, Verhinderung oder Minderung von illegaler, verdächtiger oder anderweitig unbefugter Nutzung der Dienstleistungen oder einer Belohnung, (c) zur Bereitstellung von Berichts- und Transaktionsdaten für den SPONSOR und (d) mit Ausnahme personenbezogeneraußer in Bezug auf personenbezogene Informationen der Teilnehmer, für Analysen und zur Verbesserung der Dienstleistungen. Der Anbieter kann Auftraggeber-Informationen auch nach Beendigung der Vereinbarung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen aufbewahren, offenlegen und verwenden. Informationen, die aggregiert und anonymisiert wurden, gelten nicht mehr als PII oder Auftraggeber-Informationen.sind keine PII oder Auftraggeber-Informationen mehr. Der Anbieter wird Auftraggeber-Informationen mindestens nach dem Standard schützen, den er zum Schutz seiner eigenen vertraulichen Informationen verwendet, jedoch in keinem Fall weniger als einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab.

6.4 Rechte der Einzelperson. Der Auftraggeber wird den Anbieter informieren, es sei denn, dies ist gesetzlich ausdrücklich untersagt, wenn der Auftraggeber Anfragen von Personen oder Regierungsbehördeneiner Person oder einer Regierungsbehörde in Bezug auf personenbezogene Daten, die vom Anbieter im Zusammenhang mit den Dienstleistungen verarbeitet werden, erhält, einschließlich Widerspruchsanfragen, Zugriffs- und/oder Berichtigungsanfragen, Löschungs-, Einschränkungs-, Datenübertragbarkeitsanfragen und ähnlichen Anfragen. Der Auftraggeber wird den Anbieter angemessen bei der Beantwortung solcher Anfragen unterstützen.

6.5 Lizenz zur Nutzung des Markenauftritts des Auftraggebers. Der Auftraggeber gewährt dem Anbieter hiermit eine weltweite, befristete, nicht-exklusive Lizenz zur Nutzung des Namens, Logos, Markenauftritts, der Dienstleistungsmarken und der Marken des Auftraggebers für die Verwendung und Darstellung im Zusammenhang mit den Dienstleistungen des Anbieters. Der Anbieter sichert zu und gewährleistet, dass er alle geltenden Gesetze im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung einhält, einschließlich aller Datenschutz- und Datensicherheitsgesetze in Bezug auf die Informationen des Auftraggebers.

7. Gegenseitige Geheimhaltungsvereinbarung und Vertraulichkeit

7.1 Da im Rahmen solcher Gespräche und Geschäftsabschlüsse die Parteien bestimmte Informationen offenlegen können, die für jede Partei vertraulich und geschützt sind, ermöglicht die Offenlegung solcher Informationen den Parteien potenziell erhebliche Einkünfte zu erzielen. Die Parteien werden solche Informationen nur offenlegen, solange sie sich verpflichten, an die Bedingungen dieser Vereinbarung gebunden zu sein. In Anbetracht der Offenlegung von Informationen durch die Parteien und der hier enthaltenen gegenseitigen Verpflichtungen vereinbaren die Parteien Folgendes:

7.2 „Vertrauliche Informationen“ sind Informationen, die von der offenlegenden Partei erhalten werden oder sich auf diese beziehen und (a) einen wirtschaftlichen Wert haben oder haben können, weil sie nicht allgemein bekannt oder leicht zugänglich für andere Personen sind, die wirtschaftlichen Nutzen aus ihrer Offenlegung oder Verwendung ziehen könnten, und (b) die Gegenstand angemessener Anstrengungen sind, um ihre Geheimhaltung unter den gegebenen Umständen aufrechtzuerhalten. Vertrauliche Informationen umfassen unter anderem jegliches Wissen oder materielle Eigentum der offenlegenden Partei, das (i) die empfangende Partei durch Gespräche mit der offenlegenden Partei erlangt oder zu dem sie Zugang erhält; (ii) die offenlegende Partei der empfangenden Partei zur Verfügung stellt (einschließlich jeglichen Wissens, das durch die Offenlegung solcher Informationen entstanden, entdeckt oder entwickelt wurde). Vertrauliche Informationen umfassen, sind aber nicht beschränkt auf, folgende Arten von Wissen oder ähnliche Daten (unabhängig davon, ob schriftlich festgehalten oder nicht): (i) Pläne, Materialien oder andere Informationen in Bezug auf das geplante Geschäft der offenlegenden Partei; (ii) Entdeckungen, Erfindungen, Konzepte und Ideen, unabhängig davon, ob sie patentierbar sind oder nicht, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Art und Ergebnisse von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, Techniken und „Know-how“; (iii) alle anderen Materialien oder Kenntnisse in Bezug auf die Geschäftspläne oder Aktivitäten der offenlegenden Partei, die anderen nicht allgemein bekannt sind, und (iv) die Dienstleister der offenlegenden Partei; und (v) jegliches oben beschriebenes Wissen, das die offenlegende Partei als vertraulich oder geschützt behandelt oder als solches kennzeichnet. Die empfangende Partei erklärt sich rechtlich gebunden und garantiert der offenlegenden Partei, dass sie in keiner Weise direkt oder indirekt die Interessen oder das Geschäft der offenlegenden Partei beeinträchtigen, umgehen oder zu umgehen versuchen wird.

7.3 Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen im Vertrauen zu bewahren und nicht an Dritte weiterzugeben oder für unautorisierte Zwecke zu verwenden. Die Parteien dürfen vertrauliche Informationen nur insoweit verwenden, wie es zur Erfüllung der Zwecke dieser Vereinbarung erforderlich ist. Die Parteien werden ihre Mitarbeiter, verbundenen Unternehmen oder Berater (zusammen „Vertreter“), die möglicherweise Zugang zu vertraulichen Informationen haben, über deren vertraulichen Charakter informieren und sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter an die Bedingungen dieser Vereinbarung gebunden sind. Vertrauliche Informationen dürfen keinem Mitarbeiter, verbundenen Unternehmen oder Berater offengelegt werden, der diese Informationen nicht benötigt. Die empfangende Partei ist für die Handlungen und Unterlassungen aller ihrer Vertreter verantwortlich und stellt diesen eine Kopie dieser Vereinbarung zur Verfügung, wenn vertrauliche Informationen offengelegt werden. Jegliche Offenlegung vertraulicher Informationen an eine Partei, die kein Vertreter ist, wie in dieser Vereinbarung definiert, darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei nicht erfolgen.

7.4 Vertrauliche Informationen dürfen nicht in irgendeiner Form reproduziert werden, es sei denn, diesaußer es ist erforderlich, um den Zweck dieser Vereinbarung zu erfüllen. Alle vertraulichen Informationen (einschließlich aller Kopien) bleiben Eigentum der offenlegenden Partei und werden der offenlegenden Partei zurückgegeben, nachdem die empfangende Partei sie nicht mehr benötigt, oder auf Wunsch der offenlegenden Partei, und in jedem Fall nach Beendigung oder Kündigung dieser Vereinbarung. Es dürfen keine Kopien von Informationen, die der empfangenden Partei zur Verfügung gestellt wurden, ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der offenlegenden Partei erstellt oder aufbewahrt werden. Alle Notizen, Auszüge, Memoranden oder andere Dokumente, die vertrauliche Informationen oder eine Diskussion darüber enthalten, werden auf Wunsch der offenlegenden Partei zerstört oder an diese zurückgegeben.

Die empfangende Partei wird der offenlegenden Partei bestätigen, dass sie den Anweisungen der offenlegenden Partei vollständig nachgekommen ist und keine Kopien oder Teile der vertraulichen Informationen zurückbehalten hat. Keine Offenlegung von vertraulichen Informationen im Rahmen dieser Vereinbarung wird als öffentliche Offenlegung solcher vertraulichen Informationen durch eine der Parteien für irgendeinen Zweck ausgelegt.

7.5 Eigentum an vertraulichen Informationen. Die empfangende Partei erkennt an, dass die offenlegende Partei das ausschließliche Eigentum an den vertraulichen Informationen, die der empfangenden Partei offengelegt wurden, sowie an allen Patenten, Urheberrechten, Geschäftsgeheimnissen, Marken und anderen geistigen Eigentumsrechten daran hat und behalten wird.

7.6 Es werden keine Rechte oder Lizenzen an Marken, Erfindungen, Urheberrechten, Patenten oder anderem geistigen Eigentum an die empfangende Partei im Rahmen dieser Vereinbarung impliziert oder gewährt, und die Offenlegung vertraulicher Informationen führt nicht dazu, dass der empfangenden Partei irgendwelche Rechte an den Gegenständen der vertraulichen Informationen gewährt werden.

7.7 Die Vertraulichkeitsbestimmungen dieser Vereinbarung bleiben für einen Zeitraum von drei (3) Jahren ab dem Datum dieser Vereinbarung in Kraft.

8. Entschädigung

8.1 Der Auftraggeber wird nach Wahl des Anbieters und sofort nach Aufforderung den Anbieter verteidigen, freistellen und schadlos halten von und gegen alle Ansprüche, Forderungen, Klagen, Urteile, Geldstrafen, Bußgelder, Ausgaben, behördlichen Untersuchungen, Strafverfolgungen und sonstigen Verlusten, einschließlich tatsächlicher Anwaltsgebühren und Gerichtskosten, die durch oder im Zusammenhang mit Ansprüchen entstehen, die aus der Nutzung der Dienstleistungen durch den Auftraggeber und/oder Partner oder aus dem Umgang, der Verteilung oder dem Schutz von Auftraggeber-Informationen durch den Auftraggeber resultierenentstehen, es sei denn, der Anspruch wird durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten des Anbieters verursacht.

8.2 Der Anbieter wird den Auftraggeber verteidigen, freistellen und schadlos halten von und gegen alle Ansprüche, Forderungen, Klagen, Urteile, Geldstrafen, Bußgelder, Ausgaben und sonstigen Verluste, einschließlich tatsächlicher Anwaltsgebühren und Gerichtskosten, die durch oder im Zusammenhang mit Ansprüchen entstehen, die aus vorsätzlichem Fehlverhalten, Betrug oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters resultieren, jedoch gilt diese Freistellung nicht, wenn der Auftraggeber ähnliche grobe Fahrlässigkeit, Betrug oder Fehlverhalten begangen hat, davon Kenntnis hatte oder dieses gebilligt hat.

9. Einhaltung geltender Gesetze

9.1 PII. Der Auftraggeber stimmt zu, garantiert und verpflichtet sich, dem Anbieter offenzulegen, ob personenbezogene Daten (PII) vom Auftraggeber an den Anbieter übermittelt werden, die nach den Datenschutzgesetzen geregelt sind und die der Auftraggeber kennt oder vernünftigerweise kennen müsste.Der Auftraggeber stimmt zu, garantiert und verpflichtet sich, dem Anbieter offenzulegen, ob dem Anbieter personenbezogene Daten (PII) vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, die nach den Datenschutzgesetzen geregelt sind und die der Auftraggeber kennt oder vernünftigerweise kennen müsste. PII muss identifiziert und dem Anbieter bekannt gemacht werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, PII in einer Weise bereitzustellen, die den geltenden Gesetzen entspricht. Diese Bestimmung unterliegt Abschnitt 8 und schränkt in keiner Weise das Recht des Anbieters ein, Entschädigung, Verteidigung oder Freistellung für die Erfassung oder Aufbewahrung von PII durch den Anbieter zu verlangen.

9.2 Steuern. Jede Partei ist für die Meldung und Begleichung ihrer eigenen Steuern, die auf den Gewinn oder das Einkommen der Partei bemessen werden, sowie für die Erfüllung ihres Anteils an allen vertraglichen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung und den jeweiligen Leistungsbeschreibungen verantwortlich. Jede Partei schützt, verteidigt und entschädigt die andere Partei gegen jegliche Verluste, Kosten oder Haftungen, die aus dem Versäumnis der entschädigenden Partei resultieren, solche Steuern zu melden und zu begleichen oder solche Verpflichtungen zu erfüllen.

10. Zusätzliche Bestimmungen

10.1 Höhere Gewalt. Keine der Parteien gilt als im Verzug bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen (außer der Zahlungspflicht) oder haftet für Schäden oder Verzögerungen aufgrund von Ereignissen außerhalb ihrer angemessenen Kontrolle, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: höhere Gewalt, Handlungen oder Unterlassungen Dritter, Ausfall Versagen von Versorgungs- oder Telekommunikationseinrichtungen, Sabotage einschließlich Computerviren und -würmernSabotage einschließlich Computerviren,, Naturkatastrophen oder Wetterbedingungen, zivile Unruhen, Unfälle, Verzögerungen von Unterauftragnehmern oder Lieferanten, Handlungen der Regierung oder andere Ursachen, die außerhalb der angemessenen Kontrolle der betroffenen Partei liegen.

10.2 Gesamte Vereinbarung; Änderung; Verzicht; Unwirksamkeit. Diese Vereinbarung, zusammen mit allen Anhängen, Nachträgen und AnlagenAnhängen, stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt alle früheren Absprachen und Vereinbarungen. Diese Vereinbarung darf nur durch ein schriftliches Instrument geändert werden, das von den Parteien unterzeichnet wird. Ein Versäumnis einer Partei, eine Bestimmung dieser Vereinbarung zu einem beliebigen Zeitpunkt durchzusetzen, gilt weder als Verzicht auf diese Bestimmung noch als Beeinträchtigung des Rechts der Partei, diese Bestimmung zu einem späteren Zeitpunkt durchzusetzen. Keine der Parteien darf diese Vereinbarung ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei abtreten, wobei diese Zustimmung nicht unangemessen verweigert werden darf, mit der Ausnahme, dass jede Partei ihre Rechte an einen Dritten abtreten kann, der eine Mehrheitsbeteiligung an dieser Partei erwirbt, ohne die vorherige Zustimmung der anderen Partei. Die Unwirksamkeit oder Undurchsetzbarkeit einer Bestimmung dieser Vereinbarung berührt nicht die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der anderen Bestimmungen, und alle anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung bleiben in vollem Umfang in Kraft.

10.3 Mitteilungen. Alle Mitteilungen gemäß dieser Vereinbarung oder einer Leistungsbeschreibung müssen schriftlich erfolgen und persönlich oder per Einschreiben zugestellt werden. Persönlich zugestellte Mitteilungen werden am Tag nach der Zustellung wirksam, per Einschreiben gesendete Mitteilungen werden fünf Tage nach dem Absendedatum wirksam. Mitteilungen sind an die auf der ersten Seite angegebenen Adressen zu senden.

10.4 GAnwendbares Recht, Gerichtsbarkeit und Gerichtsstand. Die Gültigkeit, Auslegung und Erfüllung dieser Vereinbarung und ihrer Bestimmungen unterliegt dem Recht des Bundesstaates Georgia. Die Parteien unterwerfen sich der Gerichtsbarkeit jedes Gerichts im DeKalb County, Georgia, für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung und verzichten auf Einwände.

10.5 Zahlung der Kosten bei Verstoß. Muss eine Partei zur Durchsetzung ihrer Rechte aus dieser Vereinbarung rechtliche Schritte unternehmen, hat die obsiegende Partei Anspruch auf Erstattung der angemessenen Kosten durch die unterlegene Partei.

10.6 Vertragsexemplare. Diese Vereinbarung kann in mehreren Ausfertigungen unterzeichnet werden, die jeweils als Original gelten, zusammen jedoch ein und dasselbe Dokument darstellen.

10.7 Unabhängiger Auftragnehmer; Keine Drittbegünstigten. Jede Partei ist ein unabhängiger Auftragnehmer; keine der Parteien ist Vertreter der anderen.

10.8 Änderungen der Bedingungen. Wir können diese MSA von Zeit zu Zeit ändern. Wenn Änderungen vorgenommen werden, stellen wir eine neue Fassung der MSA auf dieser Webseite mit einem Hinweis zum Datum der letzten Aktualisierung zur Verfügung. Sie verstehen und stimmen zu, dass Ihre Nutzung des Extu-Dienstes nach dem Datum der Änderung Ihre Zustimmung zur geänderten MSA darstellt.

LINK ZUR VORHERIGEN VERSION

8.9.204